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ZF 2004 60

OR Übrige Fälle

Graubünden · 2004-12-14 · Deutsch GR
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Abänderung Scheidungsurteil | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 1\x3Cbr\x3E | ZGB Eherecht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Ziff. 2 lit. d des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 sei ab 1.4.2003 auf- zuheben.

E. 3 klagte liess in ihrer Prozessantwort vom 19. September 2003 die kostenfällige Ab-

weisung der Klage beantragen.

C.

Mit Urteil vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, wies das

Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.

5'955.-- wurden dem Kläger auferlegt und dieser verpflichtet, die Beklagte ausser-

gerichtlich mit Fr. 5'271.05 zu entschädigen. Gestützt auf die gewährte unentgeltli-

che Rechtspflege wurden die Gerichtskosten unter Vorbehalt des Rückforderungs-

rechts der Gemeinde I. in Rechnung gestellt.

D. Gegen dieses Urteil liess X. am 7. September 2004 die Berufung an das

Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und die Gutheissung der Klage beantragte. Er ersuchte auch für das

Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Ver-

fügung vom 14. Oktober 2004 hiess der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch

gut und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zum Rechtsvertreter des

Berufungsklägers. Am 12. November 2004 gewährte der Kantonsgerichtspräsident

auch der Berufungsbeklagten auf ein entsprechendes Gesuch vom 27. Oktober

2004 hin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Victor

Benovici zu ihrem Rechtsvertreter.

E. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden

Rechtsvertreter lic. iur. Benovici und Dr. Menge, der letztere in Begleitung seiner

Mandantin. Der Vorsitzende informierte die Parteien, dass wegen eines Todesfalls

in der Familie einer Richterin und weil kurzfristig kein Ersatzrichter verfügbar gewe-

sen sei, das Gericht nur in Viererbesetzung tage. Die Parteivertreter erhoben dage-

gen sowie gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts keine

Einwendungen. Rechtsanwalt Dr. Menge begründete die Abwesenheit seines Man-

danten damit, dass dieser als Flughelfer zu einem Helikoptereinsatz aufgeboten

worden sei. Er gab sodann ein Schreiben der Gemeindeverwaltung I. vom 9. De-

zember 2004 zu den Akten, in welchem eine Bewerbung seines Mandanten um eine

Stelle als Leiter des Revierforst- und Tiefbauamtes abschlägig beantwortet wurde.

Rechtsanwalt lic. iur. Benovici legte einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums

Imboden vom 29. Oktober 2002 in Sachen der Stadt Chur gegen X. betreffend die

Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ein. Das Beweisverfahren konnte damit ge-

schlossen werden. In seinem Vortrag stellte sich der klägerische Rechtsvertreter

auf den Standpunkt, das von der Gegenpartei zu den Akten gegebene Dokument

sei aus dem Recht zu weisen, da es schon in einem früheren Zeitpunkt hätte einge-

E. 4 legt werden können und bestätigte im Übrigen sein schriftlich gestelltes Berufungs-

begehren. Der Rechtsvertreter der Beklagten beantragte die Abweisung der Beru-

fung. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge führte der Vorsitzende eine kurze

formfreie Befragung der Berufungsbeklagten durch. Auf deren Ergebnis sowie auf

die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit er-

forderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung:

I.

Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptver-

handlung einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober

2002 eingelegt, wogegen der klägerische Rechtsvertreter remonstriert hat. Die

Frage, ob das fragliche Aktenstück zur Prozedur genommen werden darf oder aus

dem Recht zu weisen ist, kann dahin gestellt bleiben. Es handelt sich um ein Doku-

ment, das für die Beurteilung der im Berufungsverfahren zu beantwortenden Fragen

völlig irrelevant ist, so dass es ohne jede Bedeutung ist, ob sich das fragliche Urteil

bei den Akten befindet oder nicht.

II. 1.a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung ei-

nes Scheidungsurteils, das nach den Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts

am 20. April 2001 vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erlassen worden ist.

Dies bedeutet, dass auch die beantragte Abänderung dieses Urteils nach den Vor-

schriften des seit dem 1. Januar 2000 gültigen Rechts zu beurteilen ist, was insbe-

sondere zur Folge hat, dass der nach der Praxis zum Notbedarf gemäss altem

Recht übliche Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf (erweitertes betreibungsrecht-

liches Existenzminimum) nicht mehr zum Tragen kommt.

b)

Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge, auf die sich die Par-

teien in der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 1. Februar 2001 geeinigt hat-

ten. Ausgehend von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- ver-

pflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Töchter bis zu deren Mündig-

keit beziehungsweise bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von je Fr. 825.-- nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinder-

zulagen zu entrichten und seiner Ehefrau, die im Zeitpunkt der Scheidung offenbar

nicht berufstätig war, bis zum 1. Februar 2013 einen Beitrag von 1'000 Franken pro

Monat zu zahlen. Für den Fall, dass die Ehefrau in Zukunft pro Monat mehr als

diesen Betrag verdienen sollte, sah die Vereinbarung die Reduktion des Unterhalts-

beitrages um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages vor. Ausge-

E. 5 hend von diesen Vorgaben ist zu überprüfen, ob sich die finanzielle Situation der

geschiedenen Ehepartner seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung in einer Weise ver-

ändert hat, welche eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltszahlungen zu

rechtfertigen vermag.

2.

Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Rente herabgesetzt, aufgehoben

oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse erheb-

lich und dauernd verändert haben. Mit dieser Bestimmung trägt das Gesetz der Tat-

sache Rechnung, dass im Zeitpunkt der Festsetzung von Unterhaltsrenten sich nur

beschränkt voraussehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-

gatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation

kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegt Unterhaltsbeitrag im Nach-

hinein als unangemessen erweist. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall

ist, muss nach der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesge-

richts allerdings beachtet werden, dass nicht eine vollständige Neufestsetzung der

seinerzeit festgesetzten Renten erfolgen darf. Der Richter darf im Verfahren gemäss

Art. 129 Abs. 1 ZGB also nicht überprüfen, welche Unterhaltsbeiträge unabhängig

von der früheren Regelung auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation als

angemessen erscheinen. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil; dieses ist

massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn

sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen

sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lebenshaltung hat das Abände-

rungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Um-

fang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.197/2003, mit

Verweisungen).

Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz in ihrem Urteil

nicht Rechnung getragen. Das Bezirksgericht hat festgehalten, die Leistungsfähig-

keit des Klägers habe sich nicht dermassen verschlechtert, dass er die im Moment

geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter und

seine geschiedene Ehefrau nicht mehr leisten könnte. Damit hat die Vorinstanz eine

Beurteilung vorgenommen, wie wenn sie die Unterhaltsbeiträge völlig neu überprü-

fen dürfte. Dies darf aber gerade nicht geschehen. Die Überlegungen, welche den

Scheidungsrichter seinerzeit dazu veranlasst haben, die Unterhaltsbeiträge an die

Ehefrau und die Kinder – sei es auf Grund eigener Berechnungen, sei es durch die

Genehmigung einer ihm unterbreiteten Konvention - auf eine bestimmte Höhe fest-

E. 6 zusetzen, dürfen im Abänderungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, sie ha-

ben vielmehr als Ausgangspunkt akzeptiert zu werden, selbst wenn sie als falsch

erscheinen mögen. Das heisst mit anderen Worten, dass das Verhältnis zwischen

der Unterhaltsverpflichtung und dem dem Zahlungsverpflichteten verbleibenden Be-

trag gewahrt bleiben muss, dass also nicht gefragt werden darf, ob die ursprünglich

festgesetzten Renten trotz veränderter finanzieller Verhältnisse absolut gesehen

noch tragbar und zumutbar sind. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass die Relation

zwischen den vom Pflichtigen zu zahlenden Renten und den diesem verbleibenden

freien Mitteln erhalten bleibt.

3.

Damit eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, muss

eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, welche erheblich und

dauernd ist und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sein darf. Mit

Bezug auf das letztere Element hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf Spy-

cher/Gloor (Basler Kommentar, 2002, N. 9 zu Art. 129 ZGB) einleitend zutreffend

festgehalten, dass diese Voraussetzung zwar in Art. 129 ZGB nicht ausdrücklich

erwähnt wird, sich aber aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht ergibt. Auf den

konkreten Fall bezogen stellte sich das Gericht dann auf den Standpunkt, es könne

dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Stelle als Forstwart bei der Gemeinde C.

aufgegeben und sich selbständig gemacht zu haben, weil er seinen Unterhaltsver-

pflichtungen nicht habe nachkommen wollen. Es sei nicht voraussehbar gewesen,

dass der Berufswechsel so negative Auswirkungen auf die Einkommensverhält-

nisse haben würde. Der Vertreter der Berufungsbeklagten widersetzte sich anläss-

lich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung und machte geltend, indem der

Kläger während des Scheidungsverfahrens eine gute Stelle gekündigt habe, ohne

eine neue Stelle in Aussicht gehabt zu haben, habe er unentschuldbar riskant ge-

handelt. Es sei klar, dass er angesichts der ehelichen Probleme mit diesem Vorge-

hen darauf hin gearbeitet habe, sein Einkommen zu reduzieren, um sich von der

Leistung von Unterhaltsbeiträgen drücken zu können. Die Einkommensverminde-

rung sei also selbst gewählt und damit voraussehbar gewesen, so dass eine Her-

absetzung der eingegangenen Rentenverpflichtungen schon aus diesem Grunde

nicht in Frage komme.

Der Berufungskläger wehrt sich zu Recht gegen diese Unterstellung. Gewiss

ging X. ein gewisses Risiko ein, indem er seine feste Anstellung als Förster kün-

digte. Es ist damit aber noch nicht gesagt, dass er die Stelle völlig freiwillig im Zu-

sammenhang mit der Ehescheidung und im Hinblick auf die sich aus dieser erge-

benden Unterhaltspflichten aufgab. Die Beweislage gibt für eine solche Annahme

E. 7 nichts her. Sein fachlicher Vorgesetzter, Regionalforstingenieur D., sagte als Zeuge

aus, dass der Grund für die Kündigung in den Differenzen zwischen dem Förster X.

und dem Gemeindevorstand zu suchen sei. Die Gemeinde habe im Vergleich zu

den Anforderungen, welche üblicherweise an die Förster gestellt würden, von ihrem

Angestellten vor allem in bürokratischer Hinsicht sehr viel verlangt und seine Kom-

petenzen stark beschnitten, was beim Kläger gegenteilige Reaktionen ausgelöst

habe, die wieder zu neuen Konflikten geführt hätten. Solche Probleme habe es al-

lerdings drei bis vier Jahre vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben,

während sich X. in der Zeit vor der Kündigung sehr stark bemüht habe, nach den

Richtlinien der Gemeinde zu arbeiten. In dieser Zeit sei es vor allem die Gemeinde

gewesen, die ihn schikaniert und mit immer zusätzlichen Anforderungen unter Druck

gesetzt habe. In gleicher Weise äusserte sich auch der Gemeindeschreiber E.. Der

Förster sei sehr initiativ gewesen und habe viel unternommen, was ihm von der

Gemeinde als Kompetenzüberschreitung vorgeworfen worden sei. Von Spannun-

gen im Arbeitsverhältnis sprach auch der Zeuge F., der sich auch zu den Problemen

in den ehelichen Beziehungen äusserte und diesbezüglich aussagte, er habe vom

Kläger von einer Drittbeziehung seiner Frau erfahren; es sei vorgekommen, dass

der Liebhaber der Ehefrau mit seinen Kindern im Hause X. gewohnt habe und der

Ehemann im Wohnzimmer habe nächtigen müssen und sich dabei sehr blöd vorge-

kommen sei. Es seien dann noch die Spannungen mit dem Gemeindevorstand dazu

gekommen, so dass der Kläger seine Stelle mehr oder weniger Hals über Kopf

gekündigt habe, was er im Nachhinein als Fehler bezeichnet und bereut habe. - Den

klaren Aussagen dieser unbefangenen Zeugen stehen bezüglich der Frage, ob der

Kläger seine Stelle bei der Gemeinde C. nur aufgegeben hat, um sich seiner Unter-

haltspflichten zu entziehen, allein die Depositionen der Eltern der Ehefrau entgegen.

Diese sind aber eindeutig subjektiv gefärbt und wurden daher von der Vorinstanz

zu Recht mit der nötigen Zurückhaltung gewürdigt. Auch das Kantonsgericht kommt

zum Schluss, dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht Überlegungen

im Hinblick auf die künftigen Unterhaltspflichten von Bedeutung waren, sondern

dass X. der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, verbunden mit den offenbar

zuhause erlebten Erniedrigungen nicht mehr gewachsen war und in dieser Verfas-

sung eine Kurzschlusshandlung beging, als er seine Stelle kündigte. Dafür und ge-

gen die Version der Beklagten spricht auch der Umstand, dass er diesen Schritt

nach den Aussagen des Zeugen F. später bereut und sich in den letzten Jahren –

bisher ohne Erfolg - eifrig bemüht hat, eine neue feste Anstellung zu finden. Die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde C. mochte also durchaus mit

Risiken behaftet gewesen sein, sie erfolgte aber auch nach der Auffassung des

Kantonsgerichts nicht in böser Absicht. Der Kläger konnte durchaus überzeugt ge-

E. 8 wesen sein, auch als Selbständigerwerbender zu einem mit seiner früheren Anstel-

lung vergleichbaren Einkommen zu gelangen. Es war im Zeitpunkt des Abschlusses

der Scheidungskonvention also nicht ohne weiteres voraussehbar, dass die berufli-

che Neuausrichtung zu einem Misserfolg führen würde. Offenbar hat auch die Be-

klagte dies nicht anders gesehen, hat sie doch die Vereinbarung in Kenntnis der

bevorstehenden beruflichen Veränderung ihres Ehemannes unterzeichnet und sie

nach Ablauf der zweimonatigen Überlegungsfrist bestätigt und zusammen mit ihrem

Ehemann dem Bezirksgerichtspräsidenten zur Genehmigung unterbreitet.

4.

Damit eine vom Scheidungsrichter festgesetzte oder genehmigte

Rente abgeändert werden darf, müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu-

mindest einer Partei erheblich verändert haben, wobei wohl die Verschlechterung

der Situation der verpflichteten Person im Vordergrund stehen dürfte, wie sie auch

im vorliegenden Fall zur Diskussion steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit

Bezug auf eine vom Pflichtigen wegen einer Verschlechterung seiner finanziellen

Situation geltend gemachte Abänderung einer Rente tatsächlich eine erhebliche

Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist, wird man vor-

erst wohl in erster Linie einen Vergleich zwischen den im Scheidungszeitpunkt fest-

gestellten Einkommensverhältnissen mit dem zur Zeit der geltend gemachten Abän-

derung der Unterhaltsverpflichtung erzielten Einnahmen vornehmen. Damit kann es

aber nicht sein Bewenden haben; vielmehr ist dieser Einkommensvergleich lediglich

als Ausgangspunkt zu betrachten. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Urteil

vom 30. April 2004 klar gemacht, dass ein blosser Lohnvergleich nicht genügt, son-

dern dass insbesondere die Leistungskraft eines Rentenschuldners als Kriterium

heranzuziehen ist. Wie schon angedeutet, ist sodann zu betonen, dass die ur-

sprünglich angenommenen Einkommensverhältnisse unverrückbar sind; von ihnen

ist auszugehen, selbst wenn sie sich nachträglich als falsch erwiesen haben sollten.

Zu beachten ist ferner, dass die bei der Bemessung der Renten im Scheidungsver-

fahren beachtete Relation zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und den die-

sem auferlegten Rentenverpflichtungen auch im Abänderungsverfahren soweit als

möglich gewahrt bleibt. Da das Scheidungsurteil vom 20. April 2001 sich abgesehen

von den Angaben gemäss Art. 143 ZGB darauf beschränkt, die zwischen den Par-

teien getroffene Vereinbarung zu übernehmen, also im Unterschied zu einem Urteil,

bei dem der Richter die Rentenbemessung selbst vorzunehmen hat und im Urteil

Ausführungen darüber macht, was ihn zu seinem Entscheid bewogen hat, lässt sich

auf Grund des dürftigen Aktenmaterials nur erahnen, was die Parteien veranlasste,

die dem Ehemann verbleibenden freien Mittel im Vergleich zu der Frauenunterhalts-

rente relativ grosszügig zu bemessen. Die vom Zeugen F. geschilderten Verhält-

E. 9 nisse dürften dabei wohl eine Rolle gespielt und die Ehefrau veranlasst haben, sich

mit einer verhältnismässig bescheidenen Rente zufrieden zu geben. Das sich aus

der Scheidungsvereinbarung und dem diese genehmigenden Urteil des Bezirksge-

richtspräsidenten ergebende Verhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Pflich-

tigen und dem Unterhaltsbeitrag ist für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine

Abänderung der Renten grundsätzlich gegeben sind, aufrecht zu erhalten.

5.a)

Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, bei der Regelung der Unter-

haltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder seien die Parteien von einem Nettojah-

reslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- ausgegangen. Ist dieser Ausgangspunkt

klar und unbestritten, kann Gleiches nicht vom Einkommen im Jahre 2004 gesagt

werden. Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe anlässlich der Hauptverhand-

lung erklärt, er arbeite zur Zeit während der Monate Juni bis Oktober/November

temporär bei einer Helikopterunternehmung und erreiche dabei auf das ganze Jahr

bezogen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken. Sie

stellte sich sodann auf den Standpunkt, X. müsste in der Lage sein, während der

restlichen Monate des Jahres bis zu 1'000 Franken monatlich zu verdienen, so dass

von einem Einkommen von 4'750 Franken ausgegangen werden könne. Der kläge-

rische Rechtsvertreter widersprach anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Be-

trachtungsweise und stellte sich auf den Standpunkt, nach der Erfolgsrechnung der

G., der vom Kläger betriebenen Einzelfirma, habe sein Mandant im Jahre 2003 ei-

nen Lohn von 32'000 Franken bezogen. Unter Berücksichtigung des ausgewiese-

nen Reingewinns von Fr. 705.10 könne somit von einem Monatslohn von 2'700

Franken ausgegangen werden. Wenn der Kläger vor erster Instanz sein monatli-

ches Einkommen auf 3'500 bis 4'000 Franken beziffert habe, so handle es sich da-

bei um eine Fehleinschätzung und nicht um ein Zugeständnis; allenfalls wäre vom

tieferen dieser beiden Beträge auszugehen. Sowohl ein Einkommen von 2'700

Franken als auch ein solches von 3'500 Franken stellten aber mit einer Reduktion

von 61 % beziehungsweise 50 % klarerweise eine erhebliche Veränderung der Ein-

kommensverhältnisse dar, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Vorin-

stanz die Erheblichkeit verneint habe. Gehe man mit dem Bezirksgericht von einem

Existenzminimum des Klägers von Fr. 2'846.-- und dem erwähnten Einkommen aus,

so stehe X. für den Unterhalt seiner Exfrau und seiner Kinder bestenfalls noch ein

Betrag von Fr. 654.-- zur Verfügung.

Die Argumentation des klägerischen Rechtsvertreters überzeugt nicht. Un-

bestrittene Tatsache ist, dass der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

handlung erklärt hatte, er arbeite während der Monate Juni bis Oktober/November

E. 10 bei einem Helikopterunternehmen und verdiene in dieser Zeit soviel, dass sich aufs

Jahr umgerechnet ein Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken ergebe. Es

ist für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass X. diese klare Aussage vor Gericht

unüberlegt und ohne sich auf konkrete Gegebenheiten zu beziehen, gemacht haben

könnte; er ist daher bei diesen Angaben zu behaften. Dabei äusserte sich der Kläger

klar dahin, dass er auf dieses auf zwölf Monate umgerechnete durchschnittliche Mo-

natseinkommen von 3'750 Franken allein aufgrund seiner Tätigkeit während höchs-

tens sechs Monaten gelange, was auf das ganze Jahr bezogen also ein Einkom-

men von 45'000 Franken ergibt. Es verhält sich also nicht so wie sein Rechtsvertre-

ter ausführte, dass X. durch ganzjährige Erwerbstätigkeiten gesamthaft soviel ver-

dient, dass sich ein Monatseinkommen in der erwähnten Höhe ergibt. Damit bleiben

also bei der Festsetzung des Jahreseinkommens die möglichen Einnahmen

während der sechs Monate von Dezember bis Mai noch unberücksichtigt. Gerade

die Tatsache, dass X. just am Tag der Berufungsverhandlung wegen eines Aufge-

bots als Flughelfer nicht vor Gericht erscheinen konnte, beweist, dass unter güns-

tigen Witterungsbedingungen auch über den von ihm angegebenen Zeitraum hin-

aus Helikoptereinsätze möglich sind. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass X.

auch von Dezember bis Mai pro Monat durchschnittlich 3'000 Franken verdienen

und damit gesamthaft auf ein Jahreseinkommen von 63'000 Franken gelangen

kann. Unter Hinweis auf den in den Erfolgsrechnungen der Einzelfirma G. ausge-

wiesenen Unternehmerlohn lässt sich nicht begründen, es könne pro Monat nur ein

Lohn von 2'700 bis höchstens 3'500 Franken verdient werden. Der Kläger setzt in

der Buchhaltung seiner Firma den Lohn selbst fest; er kann diesen also nach eige-

nem Gutdünken möglichst tief halten. So wies er im Jahre 2001 einen Lohnbezug

von 45'000 Franken und 2002 bei einem fast gleich gebliebenen Ertrag einen sol-

chen von nur noch 30'000 Franken aus. Es kommt dazu, dass der Kläger über seine

Einzelfirma sämtliche Kosten wie Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge, Büro-

und Parkplatzmiete, Fahrzeug- und Büroaufwand, nicht weiter definierten übrigen

Verwaltungsaufwand usw., welche Auslagen er als Privatperson oder Lohnempfän-

ger selbst tragen müsste, als Aufwand abbuchen und damit auch sein Betriebser-

gebnis weitgehend selbst bestimmen kann. Gesamthaft betrachtet kommt das Kan-

tonsgericht zum Schluss, dass ausgehend von dem sich aus den vom Kläger selbst

gemachten Angaben, wonach er aus seiner Tätigkeit bei einem Helikopterunterneh-

men aufs Jahr bezogen durchschnittlich 3'750 Franken pro Monat verdienen kann

und einem in den restlichen sechs Monaten des Jahres erzielbaren hypothetischen

Einkommen von 3'000 Franken pro Monat im Jahresdurchschnitt ein monatliches

Einkommen von 5'250 Franken resultiert.

E. 11 b)

Ausgangspunkt für die Rentenregelung im Scheidungsverfahren war

ein Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 83'153.--, also Fr. 6'930.-- pro Monat.

Diesem Betrag steht auf Grund der oben angestellten Rechnung im Abänderungs-

verfahren ein Monatseinkommen von Fr. 5'250.-- gegenüber, was eine Einkom-

mensminderung von rund 24 % ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher

Prozentsatz als erheblich zu bezeichnen ist, hängt von den Einkommensverhältnis-

sen ab. In bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird bereits eine Änderung im

Bereiche von 10 bis 15 % als erheblich angenommen (Spycher/Gloor, Basler Kom-

mentar, 2002, N. 7 zu Art. 129 ZGB); auf die im zu beurteilenden Fall vorliegenden

Einkommensverhältnisse darf damit ohne weiteres von einer erheblichen Verände-

rung gesprochen werden. Nun können reine Prozentvergleiche nach den erwähnten

Autoren allerdings nicht als starre Regeln betrachtet werden, sie können vielmehr

nur als grobe Leitlinien dienen; das Bundesgericht hat denn auch im schon mehr-

fach erwähnten Urteil die Leistungskraft in den Vordergrund gestellt. Ausgehend

von dem im Scheidungsurteil angenommenen monatlichen Erwerbseinkommen des

Klägers von Fr. 6'930.-- und einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 2'846.--

ergab sich im Frühjahr 2001 ein Überschuss beziehungsweise eine Leistungskraft

des Klägers von Fr. 4'084.--. Geht man an Stelle des Lohns zur Zeit der Eheschei-

dung vom heute erzielbaren Einkommen von Fr. 5'250.-- aus, ist bei gleich bleiben-

dem Existenzminimum eine Verminderung der Leistungskraft auf Fr. 2'404.-- oder

um 40 % festzustellen, was zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. Obwohl die

Vorinstanz von einem tieferen heutigen Einkommen von Fr. 4'750.-- ausging, stellte

sie sich auf den Standpunkt, der dem Kläger nach Abzug des Existenzminimums

verbleibende Betrag erlaube diesem nach wie vor, die ursprünglich festgesetzten

Unterhaltsbeiträge zu leisten. Wie schon erwähnt, hat sie mit diesem Vorgehen eine

von der ursprünglichen Rentenfestsetzung völlig losgelöste Neubemessung der Un-

terhaltsverpflichtungen vorgenommen und damit den Überlegungen, welche zur sei-

nerzeitigen Festlegung der Renten geführt haben, nicht mehr Rechnung getragen.

Wie oben festgehalten wurde, ist dies nicht zulässig, sondern es ist von der im

Scheidungsurteil getroffenen Lösung auszugehen und in Respektierung der Beur-

teilungskriterien, die zu dieser geführt haben, eine verhältnismässige Anpassung

der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Dabei ist die prozentuale Verminderung der

Leistungskraft wiederum lediglich als Richtlinie anzunehmen, und es sind davon

ausgehend die Renten nach richterlichem Ermessen abzuändern, falls auch das

weitere Erfordernis, jenes der Dauerhaftigkeit der Veränderung, erfüllt ist.

c)

Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abände-

rungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss ei-

E. 12 nerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen ge-

geben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits

angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand ha-

ben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellte dazu fest, der Kläger habe

nur zwei Jahre nach Erlass des Scheidungsurteils bereits die vorliegende Abände-

rungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht gesagt werden, die

Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägerische Rechtsvertreter

ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinreichung bereits festgestan-

den habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines Mandanten markant ver-

schlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung der Situation habe rechnen

können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abänderungsklage zuzuwarten.

Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemühungen, eine neue Stelle zu

finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht verständlich, wenn die Vorinstanz

sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der derzeitigen Einkommensverminde-

rung handle es sich nur um eine vorübergehende Situation; es sei angesichts der

gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zweifeln, dass sich die Einkommens-

verhältnisse des Klägers wieder verbessern würden. - Wären – wie sich der kläge-

rische Rechtsvertreter ausdrückt - tatsächlich keine Zweifel an der Verbesserung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angebracht, bestünde keine

Veranlassung, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge anzustreben! Die Meinung

ist aber wohl die, dass keine Zweifel bestehen könnten, dass mit einer Verbesse-

rung der finanziellen Situation des Klägers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf

dem heutigen tiefen Niveau verharren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Kla-

geeinreichung ab, liesse sich kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die

sich auf Dauer verändert hätten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehe-

scheidung war zu kurz, als dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden

können, ob die durch die berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Ver-

änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist

es doch bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das

bisherige gute Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, son-

dern es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbe-

trieb gerechnet werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also

im Frühjahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauer-

haften Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind

nun aber weitere anderthalb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situa-

tion nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das

frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klä-

gers sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der

E. 13 Berufungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Verände-

rung von einer gewissen Dauer vorliegt.

d)

Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das

heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbe-

züglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose

gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunter-

nehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, be-

reits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu

sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu

konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu fin-

den. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Bewer-

bungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausgeschlossen,

dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der Kläger tut je-

denfalls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht nach-

zulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung der Situation

während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabsetzung der Renten vor-

genommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei Varianten an: Die

Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehalts herabgesetzt

beziehungsweise aufgehoben werden oder es können die Unterhaltsbeiträge für

eine gewisse Zeit ganz oder zu einem bestimmten Teil sistiert werden. Die beiden

Möglichkeiten sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich indessen vor allem

hinsichtlich des weiteren Schicksals des Unterhaltsanspruchs. Im Falle des Wieder-

erhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten Partei, den Eintritt des Vorbe-

halts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu erreichen.

Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene Sistierung verfügt, lebt die Unter-

haltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder auf, wobei es auch möglich ist, dass

das Wiederaufleben der Rente von einem entsprechenden Begehren der berech-

tigten an die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kom-

mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der

Verpflichtete nach Ablauf der Frist der Auffassung, dass nach wie vor die gleichen

Verhältnisse vorliegen, wie sie im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen

gegeben waren, also die im Moment der ursprünglichen Rentenfestsetzung beste-

henden Verhältnisse sich nicht wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine

neue Abänderungsklage einzureichen.

e)

Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistierung

und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst das Kan-

E. 14 tonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unterhaltsbeiträge den Vorzug zu

geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies bedeuten, dass

die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die Ehefrau, in die Klä-

gerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente klagen müsste. Dieser

dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen Beweismittel zu ver-

schaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begründen. Auf der anderen

Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur reduzierte oder gar keine

Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der Regel über die erforderlichen

Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch begründen zu können. Sprechen

also diese Überlegungen für die Sistierungsvariante, ist noch über den Beginn, die

Dauer und den Umfang der Sistierung zu befinden. Was den Beginn der Änderung

betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage ab-

zustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Es wurde oben

dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei Jahre nach der Scheidung, von einer

dauerhaften Veränderung noch keine Rede sein konnte; von einer Veränderung von

einer gewissen Dauer kann erst im jetzigen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung

gesprochen werden. Es drängt sich daher auf, als Beginn der Sistierung den 1. Ja-

nuar 2005 anzunehmen. Nach ungefähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs

Jahre nach erfolgter Ehescheidung, sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich

die finanziellen Verhältnisse des Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder

eine dauerhafte Veränderung festgestellt werden kann oder wieder Verhältnisse

vorliegen, wie sie bei der ursprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gege-

ben waren. Es erscheint daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007

enden zu lassen.

6.a)

Steht nach dem Gesagten fest, dass einerseits eine erhebliche Ver-

änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegeben ist und diese

zumindest im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens von einer gewissen Dauer war

und dass andererseits bezüglich der Frage der Dauerhaftigkeit der Veränderung

noch gewisse Zweifel bestehen, was anstelle einer definitiven Aufhebung bezie-

hungsweise Herabsetzung der Renten zu deren vorübergehenden Sistierung führen

muss, ist noch zu entscheiden, in welchem Umfange die Unterhaltsbeiträge zu sis-

tieren und auf welchen Betrag diese für den Fall festzusetzen sind, dass es mangels

eines Begehrens der Berechtigten zu einer definitiven Herabsetzung kommen

sollte.

Wie schon mehrfach erwähnt, darf bei der Festsetzung der den veränderten

Verhältnissen angepassten Renten beziehungsweise dem Mass der Herabsetzung

E. 15 der im Scheidungszeitpunkt festgelegten Renten nicht darauf zurückgekommen

werden, ob die ursprüngliche Regelung angemessen war, und es darf auch nicht

unabhängig von dieser eine völlig neue Beurteilung vorgenommen werden. Nimmt

man die 2001 festgelegten Renten als Ausgangspunkt, so fällt auf, dass - aus Grün-

den, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr interessieren - dem Ehemann zu

Lasten der Frauenrente ein verhältnismässig komfortabler Überschuss zugestan-

den wurde, während die Unterhaltsbeiträge an die Kinder recht grosszügig bemes-

sen wurden. Dies war offenbar die Idee, welche der Regelung in der Konvention

vom 1. Februar 2001 zugrunde lag und vom Bezirksgerichtspräsidenten genehmigt

und ins Scheidungsurteil übernommen wurde; von dieser Situation ist im vorliegen-

den Verfahren auszugehen.

b)

Es wurde oben ausgerechnet, dass der Berufungskläger infolge seiner

beruflichen Veränderung eine Einkommensreduktion von 24 % erleidet und seine

wirtschaftliche Leistungskraft bei gleich bleibendem Existenzminimum um 40 % auf

Fr. 2'404.-- pro Monat gesunken ist. Ausgehend von der im Scheidungsurteil zum

Ausdruck gebrachten Idee, dass die Kinderrenten verhältnismässig hoch anzuset-

zen sind, erscheint es angebracht, bei der Herabsetzung der den Kindern zustehen-

den Unterhaltsbeiträge Zurückhaltung zu üben. Es ist auch zu bedenken, dass die

Berufungsbeklagte heute zwar imstande ist, ein beachtliches Nettoeinkommen von

Fr. 2'495.35 zu erzielen - wovon auch der Kläger auf Grund der Bestimmung unter

Ziffer 2.d) Abs. 3 des Scheidungsurteils nicht unwesentlich profitiert - sie dazu je-

doch nur in der Lage ist, weil sie für die Betreuung ihrer Kinder die Hilfe einer Ta-

gesmutter in Anspruch nehmen kann, welche sie zu entlöhnen hat. In Würdigung

dieser Umstände hält es das Kantonsgericht nicht für gerechtfertigt, die Unterhalts-

beiträge an die Kinder entsprechend der Verminderung der Leistungskraft des

Pflichtigen zu reduzieren; eine Herabsetzung beziehungsweise Sistierung um 175

Franken auf monatlich 650 Franken erscheint hingegen angemessen. – Mit Blick

auf die dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden Überlegungen besteht hingegen

kein Grund, die Unterhaltsrente der Ehefrau nicht der Verminderung der Leistungs-

kraft des Unterhaltsschuldners entsprechend zu sistieren. Ausgehend von der ur-

sprünglichen Höhe von 1'000 Franken pro Monat ergibt dies eine Reduktion um 400

Franken, so dass sich unter Vorbehalt der oben erwähnten Ziffer 2.d) Abs. 3 des

Urteils vom 20. April 2001 noch eine monatliche Rente von 600 Franken ergibt. Für

den Fall, dass die Voraussetzungen der erwähnten Bestimmung im Scheidungsur-

teil nicht zum Tragen kommen sollte, der Kläger seiner Ex-Gattin also tatsächlich

diese Rente zu bezahlen hätte, verblieben ihm noch freie Mittel von immerhin Fr.

504.-- pro Monat, während er im gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem er auf Grund

E. 16 der recht guten Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten dieser nichts zu

zahlen hat, noch über Fr. 1'104.-- pro Monat frei verfügen kann. Dies ist ein verhält-

nismässig grosszügiger Betrag, doch dürfte dieses Resultat den der Scheidungs-

konvention zugrunde liegenden Beweggründen entsprechen, die auch für das

Abänderungsverfahren verbindlich sind.

Nach den Ausführungen unter Ziffer 5.e) gelten diese Rentensistierungen für

die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007. Es stellt sich noch die Frage,

was am Ende dieses Zeitraums zu geschehen hat. Vom Rentenschuldner aus ge-

sehen ist der Fall klar: stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine finanzielle Si-

tuation es ihm nicht erlaubt, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wie sie ursprünglich

vereinbart wurden, so hat er eine neue Abänderungsklage einzureichen. Tut er dies

nicht, riskiert er, vom 1. April 2007 an wieder die im Urteil vom 20. April 2001 fest-

gesetzten Renten bezahlen zu müssen. Man hat sich noch zu fragen, ob dieser

Zustand automatisch eintreten oder ob dies von einem entsprechenden Ersuchen

der Rentenberechtigten abhängig gemacht werden soll. Das Kantonsgericht ist der

Auffassung, dass die Beklagte zu verpflichten ist, nach Ablauf der Frist insofern ak-

tiv zu werden, als sie den Kläger aufzufordern hat, nun wieder die ursprünglich ge-

schuldeten Unterhaltsbeiträge auszurichten. Die Erfüllung dieser Bedingung ist der

Berufungsbeklagten ohne weiteres zuzumuten. Es genügt, wenn die entsprechende

Aufforderung innert drei Monaten nach Fristablauf durch eingeschriebenen Brief er-

folgt. Durch dieses Vorgehen wird der Schuldner an seine nun wieder in altem Um-

fange entstandenen Verpflichtungen erinnert und es wird dadurch vermieden, dass

mit dem automatischen und vom Pflichtigen möglicherweise verdrängten Wieder-

aufleben der früheren Unterhaltsansprüche unter Umständen hohe Unterhaltsbei-

träge auflaufen, die dann wiederum nur schwer einbringlich sein könnten.

c)

Für den Fall, dass die Beklagte die eben erwähnte Dreimonatsfrist un-

benutzt verstreichen lassen sollte, werden die Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils

des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur 20. April 2001 aufgehoben und durch fol-

gende neue Unterhaltsregelung ersetzt: Es werden die Unterhaltsbeiträge für die

beiden Kinder A. und B. auf je 650 Franken pro Monat festgesetzt. Zuzüglich zu

diesen Beiträgen hat der Berufungskläger an die Kinder die vertraglichen und ge-

setzlichen Kinderzulagen abzuliefern. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig-

keit der beiden Töchter, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB jedoch längstens

bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit. Sollte der Kläger eine Erwerbstätigkeit

ausüben, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, würde sich der

monatliche Beitrag von je 650 Franken um die Kinderzulagen gemäss kantonalem

E. 17 Recht erhöhen, sich indessen um den Betrag reduzieren, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen bezieht oder beziehen kann. Der der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag wird auf 600 Franken festge- setzt; die entsprechende Verpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 mit dem Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter B.. Sollte die Beklagte ein Nettoeinkom- men von mehr als 600 Franken pro Monat verdienen, so würde sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 600 Franken übersteigenden Betrages reduzie- ren. Die nach dem Gesagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder sind ab 1. April 2007 geschuldet und jeweils pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte zu entrichten. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis Mai 2000 = 100). Die Ren- ten werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2008 nach der üblichen Formel dem veränderten Indexstand angepasst. III. Die nach dem Gesagten vorgenommenen Änderungen an der ur- sprünglichen Rentenregelung bedeuten eine teilweise Gutheissung der Berufung und der Abänderungsklage. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kreisamtes Chur, des Bezirksgerichts Plessur und jene des Kan- tonsgerichts im Verhältnis des Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Es erscheint angemessen, die Kosten sowohl des erst- als auch jene des zweitinstanzlichen Ver- fahrens zu einem Drittel der Beklagten und Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

E. 18 Demnach erkennt die Zivilkammer:

1.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf-

gehoben.

2. a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder in der

Höhe von je Fr. 825.-- gemäss Ziff. 2 lit. c) des Urteils des Bezirksgerichts

Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, werden – befristet vom

1. Januar 2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von je Fr. 175.-- sistiert.

b) Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte in der Höhe

von Fr. 1’000.-- gemäss Ziff. 2 lit. d) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur

vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, wird – befristet vom 1. Januar

2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von Fr. 400.-- sistiert.

c) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001,

mitgeteilt am 1. Mai 2001, für die Dauer der Teilsistierung unverändert.

2.

Mit Ablauf der Sistierungsfrist per 31. März 2007 gelten wiederum die Unter-

haltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c) und d) des Urteils des Bezirksgerichts Ples-

sur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, sofern die Beklagte sie

innert drei Monaten nach Fristablauf beim Kläger ausdrücklich einfordert.

3.

Lässt die Beklagte die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 3 hiervor ungenutzt ver-

streichen, gelten in Aufhebung von Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des

Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai

2001, folgende Unterhaltsregelungen:

a) Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A., geboren am 17.

März 1995, und B., geboren am 1. Februar 1997, einen monatlichen Beitrag

in der Höhe von je Fr. 650.--, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen

Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig-

keit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Art. 277

Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

Übt der Kläger eine Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er keinen Anspruch auf

Kinderzulagen hat, erhöht sich der monatliche Beitrag von je Fr. 650.-- um

die Kinderzulagen gemäss kantonalem Recht, reduziert sich indessen um

jenen Betrag, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen be-

zieht, resp. beziehen kann.

b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese

E. 19 Unterhaltsverpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 (Erreichen des 16.

Altersjahrs der Tochter B.).

Erzielt die Beklagte ein Nettoeinkommen von über Fr. 600.-- pro Monat, so

reduziert sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 600.--

übersteigenden Betrages.

d) die Unterhaltsbeiträge gemäss a) und b) hiervor sind ab 1. April 2007 ge-

schuldet. Sie sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats

an die Beklagte.

e) Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise

gebunden (Basis Mai 2000 = 100, Stand April 2007). Die Beiträge werden

jährlich auf den 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2008, dem veränderten

Indexstand gemäss der nachstehenden Formel angepasst:

neuer UB = alter UB x neuer Index

alter Index

4.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des

Kreisamtes Chur von Fr. 295.-- sowie den Kosten des Bezirksgerichts Ples-

sur von Fr. 5'660.--, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu

Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 1'800.--

zu entschädigen hat.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr

von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 315.--. total somit Fr. 5'315.-

-, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers,

der zudem die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Gemeinde

Domat/Ems in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten der Rechtsvertretung.

b) Die Petra X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Stadt

Chur in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten ihrer Rechtsvertretung, soweit

sie uneinbringlich sind.

c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Do-

mat/Ems und die Stadt Chur im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe-

halten.

d) Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt

dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen

6.

Mitteilung an:

E. 20 __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 60 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Jegen, Burtscher und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Chur, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Der am 3. Januar 1962 geborene X. verheiratete sich am 3. Septem- ber 1993 mit der am 13. Oktober 1964 geborenen Y.. Der Ehe entsprossen die Kin- der A., geboren am 17. März 1995 und B., geboren am 1. Februar 1997. Am 1. Februar 2001 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur eine Ehescheidungskonvention ein, worauf am 19. Februar 2001 die Anhörung der Ehe- gatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB stattfand. Nachdem die Parteien nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ihren Scheidungswillen und die abgeschlossene Ehescheidungskonvention schriftlich bestätigt hatten, wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, geschieden und die von den Parteien vorgelegte Ehe- scheidungskonvention genehmigt. In dieser war vereinbart worden, dass die beiden Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt und dieser auch die elterliche Sorge zugeteilt werden sollte. Der Vater verpflichtete sich, an den Unterhalt der beiden Kinder bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von je 825 Franken nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu zahlen; Art. 277 Abs. 2 ZGB blieb vorbehalten. X. verpflichtete sich sodann, seiner geschiedenen Ehefrau bis zum 1. Februar 2013 einen monatlichen Beitrag von 1'000 Franken zu entrichten. Für den Fall, dass die Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von über 1'000 Franken erzielen sollte, vereinbarten die Parteien, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages herabgesetzt werden sollte. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gingen die Parteien von einem Netto- jahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- aus. – X. ging am 13. Juli 2002 eine neue Ehe mit der am 3. Januar 1962 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen H. ein; diese bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente. B. Am 10. April 2003 reichte X. beim Kreisamt Chur ein Vermittlungsbe- gehren ein, das folgendes Rechtsbegehren enthielt: „1. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c des Urteils des Be- zirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 in der Höhe von je Fr. 825.-- seien ab 1.4.2003 auf je Fr. 550.-- pro Monat zu reduzieren. 2. Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Ziff. 2 lit. d des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 sei ab 1.4.2003 auf- zuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“ Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. Mai 2003 bezog der Kläger den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 26. Juni 2003 mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Die Be-

3 klagte liess in ihrer Prozessantwort vom 19. September 2003 die kostenfällige Ab- weisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, wies das Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'955.-- wurden dem Kläger auferlegt und dieser verpflichtet, die Beklagte ausser- gerichtlich mit Fr. 5'271.05 zu entschädigen. Gestützt auf die gewährte unentgeltli- che Rechtspflege wurden die Gerichtskosten unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts der Gemeinde I. in Rechnung gestellt. D. Gegen dieses Urteil liess X. am 7. September 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Gutheissung der Klage beantragte. Er ersuchte auch für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Ver- fügung vom 14. Oktober 2004 hiess der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch gut und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zum Rechtsvertreter des Berufungsklägers. Am 12. November 2004 gewährte der Kantonsgerichtspräsident auch der Berufungsbeklagten auf ein entsprechendes Gesuch vom 27. Oktober 2004 hin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici zu ihrem Rechtsvertreter. E. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden Rechtsvertreter lic. iur. Benovici und Dr. Menge, der letztere in Begleitung seiner Mandantin. Der Vorsitzende informierte die Parteien, dass wegen eines Todesfalls in der Familie einer Richterin und weil kurzfristig kein Ersatzrichter verfügbar gewe- sen sei, das Gericht nur in Viererbesetzung tage. Die Parteivertreter erhoben dage- gen sowie gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts keine Einwendungen. Rechtsanwalt Dr. Menge begründete die Abwesenheit seines Man- danten damit, dass dieser als Flughelfer zu einem Helikoptereinsatz aufgeboten worden sei. Er gab sodann ein Schreiben der Gemeindeverwaltung I. vom 9. De- zember 2004 zu den Akten, in welchem eine Bewerbung seines Mandanten um eine Stelle als Leiter des Revierforst- und Tiefbauamtes abschlägig beantwortet wurde. Rechtsanwalt lic. iur. Benovici legte einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober 2002 in Sachen der Stadt Chur gegen X. betreffend die Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ein. Das Beweisverfahren konnte damit ge- schlossen werden. In seinem Vortrag stellte sich der klägerische Rechtsvertreter auf den Standpunkt, das von der Gegenpartei zu den Akten gegebene Dokument sei aus dem Recht zu weisen, da es schon in einem früheren Zeitpunkt hätte einge-

4 legt werden können und bestätigte im Übrigen sein schriftlich gestelltes Berufungs- begehren. Der Rechtsvertreter der Beklagten beantragte die Abweisung der Beru- fung. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge führte der Vorsitzende eine kurze formfreie Befragung der Berufungsbeklagten durch. Auf deren Ergebnis sowie auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit er- forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptver- handlung einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober 2002 eingelegt, wogegen der klägerische Rechtsvertreter remonstriert hat. Die Frage, ob das fragliche Aktenstück zur Prozedur genommen werden darf oder aus dem Recht zu weisen ist, kann dahin gestellt bleiben. Es handelt sich um ein Doku- ment, das für die Beurteilung der im Berufungsverfahren zu beantwortenden Fragen völlig irrelevant ist, so dass es ohne jede Bedeutung ist, ob sich das fragliche Urteil bei den Akten befindet oder nicht. II. 1.a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung ei- nes Scheidungsurteils, das nach den Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts am 20. April 2001 vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erlassen worden ist. Dies bedeutet, dass auch die beantragte Abänderung dieses Urteils nach den Vor- schriften des seit dem 1. Januar 2000 gültigen Rechts zu beurteilen ist, was insbe- sondere zur Folge hat, dass der nach der Praxis zum Notbedarf gemäss altem Recht übliche Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf (erweitertes betreibungsrecht- liches Existenzminimum) nicht mehr zum Tragen kommt. b) Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge, auf die sich die Par- teien in der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 1. Februar 2001 geeinigt hat- ten. Ausgehend von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- ver- pflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Töchter bis zu deren Mündig- keit beziehungsweise bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 825.-- nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinder- zulagen zu entrichten und seiner Ehefrau, die im Zeitpunkt der Scheidung offenbar nicht berufstätig war, bis zum 1. Februar 2013 einen Beitrag von 1'000 Franken pro Monat zu zahlen. Für den Fall, dass die Ehefrau in Zukunft pro Monat mehr als diesen Betrag verdienen sollte, sah die Vereinbarung die Reduktion des Unterhalts- beitrages um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages vor. Ausge-

5 hend von diesen Vorgaben ist zu überprüfen, ob sich die finanzielle Situation der geschiedenen Ehepartner seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung in einer Weise ver- ändert hat, welche eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltszahlungen zu rechtfertigen vermag. 2. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse erheb- lich und dauernd verändert haben. Mit dieser Bestimmung trägt das Gesetz der Tat- sache Rechnung, dass im Zeitpunkt der Festsetzung von Unterhaltsrenten sich nur beschränkt voraussehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe- gatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegt Unterhaltsbeitrag im Nach- hinein als unangemessen erweist. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, muss nach der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesge- richts allerdings beachtet werden, dass nicht eine vollständige Neufestsetzung der seinerzeit festgesetzten Renten erfolgen darf. Der Richter darf im Verfahren gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB also nicht überprüfen, welche Unterhaltsbeiträge unabhängig von der früheren Regelung auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation als angemessen erscheinen. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil; dieses ist massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lebenshaltung hat das Abände- rungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Um- fang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.197/2003, mit Verweisungen). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht Rechnung getragen. Das Bezirksgericht hat festgehalten, die Leistungsfähig- keit des Klägers habe sich nicht dermassen verschlechtert, dass er die im Moment geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter und seine geschiedene Ehefrau nicht mehr leisten könnte. Damit hat die Vorinstanz eine Beurteilung vorgenommen, wie wenn sie die Unterhaltsbeiträge völlig neu überprü- fen dürfte. Dies darf aber gerade nicht geschehen. Die Überlegungen, welche den Scheidungsrichter seinerzeit dazu veranlasst haben, die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder – sei es auf Grund eigener Berechnungen, sei es durch die Genehmigung einer ihm unterbreiteten Konvention - auf eine bestimmte Höhe fest-

6 zusetzen, dürfen im Abänderungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, sie ha- ben vielmehr als Ausgangspunkt akzeptiert zu werden, selbst wenn sie als falsch erscheinen mögen. Das heisst mit anderen Worten, dass das Verhältnis zwischen der Unterhaltsverpflichtung und dem dem Zahlungsverpflichteten verbleibenden Be- trag gewahrt bleiben muss, dass also nicht gefragt werden darf, ob die ursprünglich festgesetzten Renten trotz veränderter finanzieller Verhältnisse absolut gesehen noch tragbar und zumutbar sind. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass die Relation zwischen den vom Pflichtigen zu zahlenden Renten und den diesem verbleibenden freien Mitteln erhalten bleibt. 3. Damit eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, muss eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, welche erheblich und dauernd ist und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sein darf. Mit Bezug auf das letztere Element hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf Spy- cher/Gloor (Basler Kommentar, 2002, N. 9 zu Art. 129 ZGB) einleitend zutreffend festgehalten, dass diese Voraussetzung zwar in Art. 129 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, sich aber aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht ergibt. Auf den konkreten Fall bezogen stellte sich das Gericht dann auf den Standpunkt, es könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Stelle als Forstwart bei der Gemeinde C. aufgegeben und sich selbständig gemacht zu haben, weil er seinen Unterhaltsver- pflichtungen nicht habe nachkommen wollen. Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass der Berufswechsel so negative Auswirkungen auf die Einkommensverhält- nisse haben würde. Der Vertreter der Berufungsbeklagten widersetzte sich anläss- lich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung und machte geltend, indem der Kläger während des Scheidungsverfahrens eine gute Stelle gekündigt habe, ohne eine neue Stelle in Aussicht gehabt zu haben, habe er unentschuldbar riskant ge- handelt. Es sei klar, dass er angesichts der ehelichen Probleme mit diesem Vorge- hen darauf hin gearbeitet habe, sein Einkommen zu reduzieren, um sich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen drücken zu können. Die Einkommensverminde- rung sei also selbst gewählt und damit voraussehbar gewesen, so dass eine Her- absetzung der eingegangenen Rentenverpflichtungen schon aus diesem Grunde nicht in Frage komme. Der Berufungskläger wehrt sich zu Recht gegen diese Unterstellung. Gewiss ging X. ein gewisses Risiko ein, indem er seine feste Anstellung als Förster kün- digte. Es ist damit aber noch nicht gesagt, dass er die Stelle völlig freiwillig im Zu- sammenhang mit der Ehescheidung und im Hinblick auf die sich aus dieser erge- benden Unterhaltspflichten aufgab. Die Beweislage gibt für eine solche Annahme

7 nichts her. Sein fachlicher Vorgesetzter, Regionalforstingenieur D., sagte als Zeuge aus, dass der Grund für die Kündigung in den Differenzen zwischen dem Förster X. und dem Gemeindevorstand zu suchen sei. Die Gemeinde habe im Vergleich zu den Anforderungen, welche üblicherweise an die Förster gestellt würden, von ihrem Angestellten vor allem in bürokratischer Hinsicht sehr viel verlangt und seine Kom- petenzen stark beschnitten, was beim Kläger gegenteilige Reaktionen ausgelöst habe, die wieder zu neuen Konflikten geführt hätten. Solche Probleme habe es al- lerdings drei bis vier Jahre vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben, während sich X. in der Zeit vor der Kündigung sehr stark bemüht habe, nach den Richtlinien der Gemeinde zu arbeiten. In dieser Zeit sei es vor allem die Gemeinde gewesen, die ihn schikaniert und mit immer zusätzlichen Anforderungen unter Druck gesetzt habe. In gleicher Weise äusserte sich auch der Gemeindeschreiber E.. Der Förster sei sehr initiativ gewesen und habe viel unternommen, was ihm von der Gemeinde als Kompetenzüberschreitung vorgeworfen worden sei. Von Spannun- gen im Arbeitsverhältnis sprach auch der Zeuge F., der sich auch zu den Problemen in den ehelichen Beziehungen äusserte und diesbezüglich aussagte, er habe vom Kläger von einer Drittbeziehung seiner Frau erfahren; es sei vorgekommen, dass der Liebhaber der Ehefrau mit seinen Kindern im Hause X. gewohnt habe und der Ehemann im Wohnzimmer habe nächtigen müssen und sich dabei sehr blöd vorge- kommen sei. Es seien dann noch die Spannungen mit dem Gemeindevorstand dazu gekommen, so dass der Kläger seine Stelle mehr oder weniger Hals über Kopf gekündigt habe, was er im Nachhinein als Fehler bezeichnet und bereut habe. - Den klaren Aussagen dieser unbefangenen Zeugen stehen bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der Gemeinde C. nur aufgegeben hat, um sich seiner Unter- haltspflichten zu entziehen, allein die Depositionen der Eltern der Ehefrau entgegen. Diese sind aber eindeutig subjektiv gefärbt und wurden daher von der Vorinstanz zu Recht mit der nötigen Zurückhaltung gewürdigt. Auch das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht Überlegungen im Hinblick auf die künftigen Unterhaltspflichten von Bedeutung waren, sondern dass X. der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, verbunden mit den offenbar zuhause erlebten Erniedrigungen nicht mehr gewachsen war und in dieser Verfas- sung eine Kurzschlusshandlung beging, als er seine Stelle kündigte. Dafür und ge- gen die Version der Beklagten spricht auch der Umstand, dass er diesen Schritt nach den Aussagen des Zeugen F. später bereut und sich in den letzten Jahren – bisher ohne Erfolg - eifrig bemüht hat, eine neue feste Anstellung zu finden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde C. mochte also durchaus mit Risiken behaftet gewesen sein, sie erfolgte aber auch nach der Auffassung des Kantonsgerichts nicht in böser Absicht. Der Kläger konnte durchaus überzeugt ge-

8 wesen sein, auch als Selbständigerwerbender zu einem mit seiner früheren Anstel- lung vergleichbaren Einkommen zu gelangen. Es war im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention also nicht ohne weiteres voraussehbar, dass die berufli- che Neuausrichtung zu einem Misserfolg führen würde. Offenbar hat auch die Be- klagte dies nicht anders gesehen, hat sie doch die Vereinbarung in Kenntnis der bevorstehenden beruflichen Veränderung ihres Ehemannes unterzeichnet und sie nach Ablauf der zweimonatigen Überlegungsfrist bestätigt und zusammen mit ihrem Ehemann dem Bezirksgerichtspräsidenten zur Genehmigung unterbreitet. 4. Damit eine vom Scheidungsrichter festgesetzte oder genehmigte Rente abgeändert werden darf, müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu- mindest einer Partei erheblich verändert haben, wobei wohl die Verschlechterung der Situation der verpflichteten Person im Vordergrund stehen dürfte, wie sie auch im vorliegenden Fall zur Diskussion steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit Bezug auf eine vom Pflichtigen wegen einer Verschlechterung seiner finanziellen Situation geltend gemachte Abänderung einer Rente tatsächlich eine erhebliche Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist, wird man vor- erst wohl in erster Linie einen Vergleich zwischen den im Scheidungszeitpunkt fest- gestellten Einkommensverhältnissen mit dem zur Zeit der geltend gemachten Abän- derung der Unterhaltsverpflichtung erzielten Einnahmen vornehmen. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben; vielmehr ist dieser Einkommensvergleich lediglich als Ausgangspunkt zu betrachten. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Urteil vom 30. April 2004 klar gemacht, dass ein blosser Lohnvergleich nicht genügt, son- dern dass insbesondere die Leistungskraft eines Rentenschuldners als Kriterium heranzuziehen ist. Wie schon angedeutet, ist sodann zu betonen, dass die ur- sprünglich angenommenen Einkommensverhältnisse unverrückbar sind; von ihnen ist auszugehen, selbst wenn sie sich nachträglich als falsch erwiesen haben sollten. Zu beachten ist ferner, dass die bei der Bemessung der Renten im Scheidungsver- fahren beachtete Relation zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und den die- sem auferlegten Rentenverpflichtungen auch im Abänderungsverfahren soweit als möglich gewahrt bleibt. Da das Scheidungsurteil vom 20. April 2001 sich abgesehen von den Angaben gemäss Art. 143 ZGB darauf beschränkt, die zwischen den Par- teien getroffene Vereinbarung zu übernehmen, also im Unterschied zu einem Urteil, bei dem der Richter die Rentenbemessung selbst vorzunehmen hat und im Urteil Ausführungen darüber macht, was ihn zu seinem Entscheid bewogen hat, lässt sich auf Grund des dürftigen Aktenmaterials nur erahnen, was die Parteien veranlasste, die dem Ehemann verbleibenden freien Mittel im Vergleich zu der Frauenunterhalts- rente relativ grosszügig zu bemessen. Die vom Zeugen F. geschilderten Verhält-

9 nisse dürften dabei wohl eine Rolle gespielt und die Ehefrau veranlasst haben, sich mit einer verhältnismässig bescheidenen Rente zufrieden zu geben. Das sich aus der Scheidungsvereinbarung und dem diese genehmigenden Urteil des Bezirksge- richtspräsidenten ergebende Verhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Pflich- tigen und dem Unterhaltsbeitrag ist für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Renten grundsätzlich gegeben sind, aufrecht zu erhalten. 5.a) Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, bei der Regelung der Unter- haltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder seien die Parteien von einem Nettojah- reslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- ausgegangen. Ist dieser Ausgangspunkt klar und unbestritten, kann Gleiches nicht vom Einkommen im Jahre 2004 gesagt werden. Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe anlässlich der Hauptverhand- lung erklärt, er arbeite zur Zeit während der Monate Juni bis Oktober/November temporär bei einer Helikopterunternehmung und erreiche dabei auf das ganze Jahr bezogen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, X. müsste in der Lage sein, während der restlichen Monate des Jahres bis zu 1'000 Franken monatlich zu verdienen, so dass von einem Einkommen von 4'750 Franken ausgegangen werden könne. Der kläge- rische Rechtsvertreter widersprach anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Be- trachtungsweise und stellte sich auf den Standpunkt, nach der Erfolgsrechnung der G., der vom Kläger betriebenen Einzelfirma, habe sein Mandant im Jahre 2003 ei- nen Lohn von 32'000 Franken bezogen. Unter Berücksichtigung des ausgewiese- nen Reingewinns von Fr. 705.10 könne somit von einem Monatslohn von 2'700 Franken ausgegangen werden. Wenn der Kläger vor erster Instanz sein monatli- ches Einkommen auf 3'500 bis 4'000 Franken beziffert habe, so handle es sich da- bei um eine Fehleinschätzung und nicht um ein Zugeständnis; allenfalls wäre vom tieferen dieser beiden Beträge auszugehen. Sowohl ein Einkommen von 2'700 Franken als auch ein solches von 3'500 Franken stellten aber mit einer Reduktion von 61 % beziehungsweise 50 % klarerweise eine erhebliche Veränderung der Ein- kommensverhältnisse dar, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Vorin- stanz die Erheblichkeit verneint habe. Gehe man mit dem Bezirksgericht von einem Existenzminimum des Klägers von Fr. 2'846.-- und dem erwähnten Einkommen aus, so stehe X. für den Unterhalt seiner Exfrau und seiner Kinder bestenfalls noch ein Betrag von Fr. 654.-- zur Verfügung. Die Argumentation des klägerischen Rechtsvertreters überzeugt nicht. Un- bestrittene Tatsache ist, dass der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärt hatte, er arbeite während der Monate Juni bis Oktober/November

10 bei einem Helikopterunternehmen und verdiene in dieser Zeit soviel, dass sich aufs Jahr umgerechnet ein Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken ergebe. Es ist für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass X. diese klare Aussage vor Gericht unüberlegt und ohne sich auf konkrete Gegebenheiten zu beziehen, gemacht haben könnte; er ist daher bei diesen Angaben zu behaften. Dabei äusserte sich der Kläger klar dahin, dass er auf dieses auf zwölf Monate umgerechnete durchschnittliche Mo- natseinkommen von 3'750 Franken allein aufgrund seiner Tätigkeit während höchs- tens sechs Monaten gelange, was auf das ganze Jahr bezogen also ein Einkom- men von 45'000 Franken ergibt. Es verhält sich also nicht so wie sein Rechtsvertre- ter ausführte, dass X. durch ganzjährige Erwerbstätigkeiten gesamthaft soviel ver- dient, dass sich ein Monatseinkommen in der erwähnten Höhe ergibt. Damit bleiben also bei der Festsetzung des Jahreseinkommens die möglichen Einnahmen während der sechs Monate von Dezember bis Mai noch unberücksichtigt. Gerade die Tatsache, dass X. just am Tag der Berufungsverhandlung wegen eines Aufge- bots als Flughelfer nicht vor Gericht erscheinen konnte, beweist, dass unter güns- tigen Witterungsbedingungen auch über den von ihm angegebenen Zeitraum hin- aus Helikoptereinsätze möglich sind. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass X. auch von Dezember bis Mai pro Monat durchschnittlich 3'000 Franken verdienen und damit gesamthaft auf ein Jahreseinkommen von 63'000 Franken gelangen kann. Unter Hinweis auf den in den Erfolgsrechnungen der Einzelfirma G. ausge- wiesenen Unternehmerlohn lässt sich nicht begründen, es könne pro Monat nur ein Lohn von 2'700 bis höchstens 3'500 Franken verdient werden. Der Kläger setzt in der Buchhaltung seiner Firma den Lohn selbst fest; er kann diesen also nach eige- nem Gutdünken möglichst tief halten. So wies er im Jahre 2001 einen Lohnbezug von 45'000 Franken und 2002 bei einem fast gleich gebliebenen Ertrag einen sol- chen von nur noch 30'000 Franken aus. Es kommt dazu, dass der Kläger über seine Einzelfirma sämtliche Kosten wie Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge, Büro- und Parkplatzmiete, Fahrzeug- und Büroaufwand, nicht weiter definierten übrigen Verwaltungsaufwand usw., welche Auslagen er als Privatperson oder Lohnempfän- ger selbst tragen müsste, als Aufwand abbuchen und damit auch sein Betriebser- gebnis weitgehend selbst bestimmen kann. Gesamthaft betrachtet kommt das Kan- tonsgericht zum Schluss, dass ausgehend von dem sich aus den vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach er aus seiner Tätigkeit bei einem Helikopterunterneh- men aufs Jahr bezogen durchschnittlich 3'750 Franken pro Monat verdienen kann und einem in den restlichen sechs Monaten des Jahres erzielbaren hypothetischen Einkommen von 3'000 Franken pro Monat im Jahresdurchschnitt ein monatliches Einkommen von 5'250 Franken resultiert.

11 b) Ausgangspunkt für die Rentenregelung im Scheidungsverfahren war ein Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 83'153.--, also Fr. 6'930.-- pro Monat. Diesem Betrag steht auf Grund der oben angestellten Rechnung im Abänderungs- verfahren ein Monatseinkommen von Fr. 5'250.-- gegenüber, was eine Einkom- mensminderung von rund 24 % ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Prozentsatz als erheblich zu bezeichnen ist, hängt von den Einkommensverhältnis- sen ab. In bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als erheblich angenommen (Spycher/Gloor, Basler Kom- mentar, 2002, N. 7 zu Art. 129 ZGB); auf die im zu beurteilenden Fall vorliegenden Einkommensverhältnisse darf damit ohne weiteres von einer erheblichen Verände- rung gesprochen werden. Nun können reine Prozentvergleiche nach den erwähnten Autoren allerdings nicht als starre Regeln betrachtet werden, sie können vielmehr nur als grobe Leitlinien dienen; das Bundesgericht hat denn auch im schon mehr- fach erwähnten Urteil die Leistungskraft in den Vordergrund gestellt. Ausgehend von dem im Scheidungsurteil angenommenen monatlichen Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 6'930.-- und einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 2'846.-- ergab sich im Frühjahr 2001 ein Überschuss beziehungsweise eine Leistungskraft des Klägers von Fr. 4'084.--. Geht man an Stelle des Lohns zur Zeit der Eheschei- dung vom heute erzielbaren Einkommen von Fr. 5'250.-- aus, ist bei gleich bleiben- dem Existenzminimum eine Verminderung der Leistungskraft auf Fr. 2'404.-- oder um 40 % festzustellen, was zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. Obwohl die Vorinstanz von einem tieferen heutigen Einkommen von Fr. 4'750.-- ausging, stellte sie sich auf den Standpunkt, der dem Kläger nach Abzug des Existenzminimums verbleibende Betrag erlaube diesem nach wie vor, die ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Wie schon erwähnt, hat sie mit diesem Vorgehen eine von der ursprünglichen Rentenfestsetzung völlig losgelöste Neubemessung der Un- terhaltsverpflichtungen vorgenommen und damit den Überlegungen, welche zur sei- nerzeitigen Festlegung der Renten geführt haben, nicht mehr Rechnung getragen. Wie oben festgehalten wurde, ist dies nicht zulässig, sondern es ist von der im Scheidungsurteil getroffenen Lösung auszugehen und in Respektierung der Beur- teilungskriterien, die zu dieser geführt haben, eine verhältnismässige Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Dabei ist die prozentuale Verminderung der Leistungskraft wiederum lediglich als Richtlinie anzunehmen, und es sind davon ausgehend die Renten nach richterlichem Ermessen abzuändern, falls auch das weitere Erfordernis, jenes der Dauerhaftigkeit der Veränderung, erfüllt ist. c) Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abände- rungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss ei-

12 nerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen ge- geben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand ha- ben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellte dazu fest, der Kläger habe nur zwei Jahre nach Erlass des Scheidungsurteils bereits die vorliegende Abände- rungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht gesagt werden, die Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägerische Rechtsvertreter ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinreichung bereits festgestan- den habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines Mandanten markant ver- schlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung der Situation habe rechnen können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abänderungsklage zuzuwarten. Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht verständlich, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der derzeitigen Einkommensverminde- rung handle es sich nur um eine vorübergehende Situation; es sei angesichts der gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zweifeln, dass sich die Einkommens- verhältnisse des Klägers wieder verbessern würden. - Wären – wie sich der kläge- rische Rechtsvertreter ausdrückt - tatsächlich keine Zweifel an der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angebracht, bestünde keine Veranlassung, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge anzustreben! Die Meinung ist aber wohl die, dass keine Zweifel bestehen könnten, dass mit einer Verbesse- rung der finanziellen Situation des Klägers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf dem heutigen tiefen Niveau verharren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Kla- geeinreichung ab, liesse sich kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehe- scheidung war zu kurz, als dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden können, ob die durch die berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Ver- änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist es doch bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das bisherige gute Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, son- dern es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbe- trieb gerechnet werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also im Frühjahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauer- haften Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind nun aber weitere anderthalb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situa- tion nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klä- gers sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der

13 Berufungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Verände- rung von einer gewissen Dauer vorliegt. d) Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbe- züglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunter- nehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, be- reits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu fin- den. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Bewer- bungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausgeschlossen, dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der Kläger tut je- denfalls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht nach- zulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung der Situation während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabsetzung der Renten vor- genommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei Varianten an: Die Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehalts herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden oder es können die Unterhaltsbeiträge für eine gewisse Zeit ganz oder zu einem bestimmten Teil sistiert werden. Die beiden Möglichkeiten sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich indessen vor allem hinsichtlich des weiteren Schicksals des Unterhaltsanspruchs. Im Falle des Wieder- erhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten Partei, den Eintritt des Vorbe- halts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu erreichen. Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene Sistierung verfügt, lebt die Unter- haltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder auf, wobei es auch möglich ist, dass das Wiederaufleben der Rente von einem entsprechenden Begehren der berech- tigten an die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der Verpflichtete nach Ablauf der Frist der Auffassung, dass nach wie vor die gleichen Verhältnisse vorliegen, wie sie im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen gegeben waren, also die im Moment der ursprünglichen Rentenfestsetzung beste- henden Verhältnisse sich nicht wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine neue Abänderungsklage einzureichen. e) Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistierung und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst das Kan-

14 tonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unterhaltsbeiträge den Vorzug zu geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies bedeuten, dass die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die Ehefrau, in die Klä- gerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente klagen müsste. Dieser dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen Beweismittel zu ver- schaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begründen. Auf der anderen Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur reduzierte oder gar keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der Regel über die erforderlichen Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch begründen zu können. Sprechen also diese Überlegungen für die Sistierungsvariante, ist noch über den Beginn, die Dauer und den Umfang der Sistierung zu befinden. Was den Beginn der Änderung betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage ab- zustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Es wurde oben dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei Jahre nach der Scheidung, von einer dauerhaften Veränderung noch keine Rede sein konnte; von einer Veränderung von einer gewissen Dauer kann erst im jetzigen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesprochen werden. Es drängt sich daher auf, als Beginn der Sistierung den 1. Ja- nuar 2005 anzunehmen. Nach ungefähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs Jahre nach erfolgter Ehescheidung, sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder eine dauerhafte Veränderung festgestellt werden kann oder wieder Verhältnisse vorliegen, wie sie bei der ursprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gege- ben waren. Es erscheint daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007 enden zu lassen. 6.a) Steht nach dem Gesagten fest, dass einerseits eine erhebliche Ver- änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegeben ist und diese zumindest im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens von einer gewissen Dauer war und dass andererseits bezüglich der Frage der Dauerhaftigkeit der Veränderung noch gewisse Zweifel bestehen, was anstelle einer definitiven Aufhebung bezie- hungsweise Herabsetzung der Renten zu deren vorübergehenden Sistierung führen muss, ist noch zu entscheiden, in welchem Umfange die Unterhaltsbeiträge zu sis- tieren und auf welchen Betrag diese für den Fall festzusetzen sind, dass es mangels eines Begehrens der Berechtigten zu einer definitiven Herabsetzung kommen sollte. Wie schon mehrfach erwähnt, darf bei der Festsetzung der den veränderten Verhältnissen angepassten Renten beziehungsweise dem Mass der Herabsetzung

15 der im Scheidungszeitpunkt festgelegten Renten nicht darauf zurückgekommen werden, ob die ursprüngliche Regelung angemessen war, und es darf auch nicht unabhängig von dieser eine völlig neue Beurteilung vorgenommen werden. Nimmt man die 2001 festgelegten Renten als Ausgangspunkt, so fällt auf, dass - aus Grün- den, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr interessieren - dem Ehemann zu Lasten der Frauenrente ein verhältnismässig komfortabler Überschuss zugestan- den wurde, während die Unterhaltsbeiträge an die Kinder recht grosszügig bemes- sen wurden. Dies war offenbar die Idee, welche der Regelung in der Konvention vom 1. Februar 2001 zugrunde lag und vom Bezirksgerichtspräsidenten genehmigt und ins Scheidungsurteil übernommen wurde; von dieser Situation ist im vorliegen- den Verfahren auszugehen. b) Es wurde oben ausgerechnet, dass der Berufungskläger infolge seiner beruflichen Veränderung eine Einkommensreduktion von 24 % erleidet und seine wirtschaftliche Leistungskraft bei gleich bleibendem Existenzminimum um 40 % auf Fr. 2'404.-- pro Monat gesunken ist. Ausgehend von der im Scheidungsurteil zum Ausdruck gebrachten Idee, dass die Kinderrenten verhältnismässig hoch anzuset- zen sind, erscheint es angebracht, bei der Herabsetzung der den Kindern zustehen- den Unterhaltsbeiträge Zurückhaltung zu üben. Es ist auch zu bedenken, dass die Berufungsbeklagte heute zwar imstande ist, ein beachtliches Nettoeinkommen von Fr. 2'495.35 zu erzielen - wovon auch der Kläger auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 2.d) Abs. 3 des Scheidungsurteils nicht unwesentlich profitiert - sie dazu je- doch nur in der Lage ist, weil sie für die Betreuung ihrer Kinder die Hilfe einer Ta- gesmutter in Anspruch nehmen kann, welche sie zu entlöhnen hat. In Würdigung dieser Umstände hält es das Kantonsgericht nicht für gerechtfertigt, die Unterhalts- beiträge an die Kinder entsprechend der Verminderung der Leistungskraft des Pflichtigen zu reduzieren; eine Herabsetzung beziehungsweise Sistierung um 175 Franken auf monatlich 650 Franken erscheint hingegen angemessen. – Mit Blick auf die dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden Überlegungen besteht hingegen kein Grund, die Unterhaltsrente der Ehefrau nicht der Verminderung der Leistungs- kraft des Unterhaltsschuldners entsprechend zu sistieren. Ausgehend von der ur- sprünglichen Höhe von 1'000 Franken pro Monat ergibt dies eine Reduktion um 400 Franken, so dass sich unter Vorbehalt der oben erwähnten Ziffer 2.d) Abs. 3 des Urteils vom 20. April 2001 noch eine monatliche Rente von 600 Franken ergibt. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der erwähnten Bestimmung im Scheidungsur- teil nicht zum Tragen kommen sollte, der Kläger seiner Ex-Gattin also tatsächlich diese Rente zu bezahlen hätte, verblieben ihm noch freie Mittel von immerhin Fr. 504.-- pro Monat, während er im gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem er auf Grund

16 der recht guten Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten dieser nichts zu zahlen hat, noch über Fr. 1'104.-- pro Monat frei verfügen kann. Dies ist ein verhält- nismässig grosszügiger Betrag, doch dürfte dieses Resultat den der Scheidungs- konvention zugrunde liegenden Beweggründen entsprechen, die auch für das Abänderungsverfahren verbindlich sind. Nach den Ausführungen unter Ziffer 5.e) gelten diese Rentensistierungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007. Es stellt sich noch die Frage, was am Ende dieses Zeitraums zu geschehen hat. Vom Rentenschuldner aus ge- sehen ist der Fall klar: stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine finanzielle Si- tuation es ihm nicht erlaubt, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wie sie ursprünglich vereinbart wurden, so hat er eine neue Abänderungsklage einzureichen. Tut er dies nicht, riskiert er, vom 1. April 2007 an wieder die im Urteil vom 20. April 2001 fest- gesetzten Renten bezahlen zu müssen. Man hat sich noch zu fragen, ob dieser Zustand automatisch eintreten oder ob dies von einem entsprechenden Ersuchen der Rentenberechtigten abhängig gemacht werden soll. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu verpflichten ist, nach Ablauf der Frist insofern ak- tiv zu werden, als sie den Kläger aufzufordern hat, nun wieder die ursprünglich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge auszurichten. Die Erfüllung dieser Bedingung ist der Berufungsbeklagten ohne weiteres zuzumuten. Es genügt, wenn die entsprechende Aufforderung innert drei Monaten nach Fristablauf durch eingeschriebenen Brief er- folgt. Durch dieses Vorgehen wird der Schuldner an seine nun wieder in altem Um- fange entstandenen Verpflichtungen erinnert und es wird dadurch vermieden, dass mit dem automatischen und vom Pflichtigen möglicherweise verdrängten Wieder- aufleben der früheren Unterhaltsansprüche unter Umständen hohe Unterhaltsbei- träge auflaufen, die dann wiederum nur schwer einbringlich sein könnten. c) Für den Fall, dass die Beklagte die eben erwähnte Dreimonatsfrist un- benutzt verstreichen lassen sollte, werden die Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur 20. April 2001 aufgehoben und durch fol- gende neue Unterhaltsregelung ersetzt: Es werden die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder A. und B. auf je 650 Franken pro Monat festgesetzt. Zuzüglich zu diesen Beiträgen hat der Berufungskläger an die Kinder die vertraglichen und ge- setzlichen Kinderzulagen abzuliefern. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig- keit der beiden Töchter, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB jedoch längstens bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit. Sollte der Kläger eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, würde sich der monatliche Beitrag von je 650 Franken um die Kinderzulagen gemäss kantonalem

17 Recht erhöhen, sich indessen um den Betrag reduzieren, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen bezieht oder beziehen kann. Der der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag wird auf 600 Franken festge- setzt; die entsprechende Verpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 mit dem Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter B.. Sollte die Beklagte ein Nettoeinkom- men von mehr als 600 Franken pro Monat verdienen, so würde sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 600 Franken übersteigenden Betrages reduzie- ren. Die nach dem Gesagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder sind ab 1. April 2007 geschuldet und jeweils pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte zu entrichten. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis Mai 2000 = 100). Die Ren- ten werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2008 nach der üblichen Formel dem veränderten Indexstand angepasst. III. Die nach dem Gesagten vorgenommenen Änderungen an der ur- sprünglichen Rentenregelung bedeuten eine teilweise Gutheissung der Berufung und der Abänderungsklage. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kreisamtes Chur, des Bezirksgerichts Plessur und jene des Kan- tonsgerichts im Verhältnis des Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Es erscheint angemessen, die Kosten sowohl des erst- als auch jene des zweitinstanzlichen Ver- fahrens zu einem Drittel der Beklagten und Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf- gehoben.

2. a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 825.-- gemäss Ziff. 2 lit. c) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, werden – befristet vom

1. Januar 2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von je Fr. 175.-- sistiert.

b) Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte in der Höhe von Fr. 1’000.-- gemäss Ziff. 2 lit. d) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, wird – befristet vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von Fr. 400.-- sistiert.

c) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, für die Dauer der Teilsistierung unverändert. 2. Mit Ablauf der Sistierungsfrist per 31. März 2007 gelten wiederum die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c) und d) des Urteils des Bezirksgerichts Ples- sur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, sofern die Beklagte sie innert drei Monaten nach Fristablauf beim Kläger ausdrücklich einfordert. 3. Lässt die Beklagte die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 3 hiervor ungenutzt ver- streichen, gelten in Aufhebung von Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, folgende Unterhaltsregelungen:

a) Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A., geboren am 17. März 1995, und B., geboren am 1. Februar 1997, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von je Fr. 650.--, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig- keit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Übt der Kläger eine Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, erhöht sich der monatliche Beitrag von je Fr. 650.-- um die Kinderzulagen gemäss kantonalem Recht, reduziert sich indessen um jenen Betrag, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen be- zieht, resp. beziehen kann.

b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese

19 Unterhaltsverpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 (Erreichen des 16. Altersjahrs der Tochter B.). Erzielt die Beklagte ein Nettoeinkommen von über Fr. 600.-- pro Monat, so reduziert sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 600.-- übersteigenden Betrages.

d) die Unterhaltsbeiträge gemäss a) und b) hiervor sind ab 1. April 2007 ge- schuldet. Sie sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte.

e) Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis Mai 2000 = 100, Stand April 2007). Die Beiträge werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2008, dem veränderten Indexstand gemäss der nachstehenden Formel angepasst: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 295.-- sowie den Kosten des Bezirksgerichts Ples- sur von Fr. 5'660.--, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 315.--. total somit Fr. 5'315.- -, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Gemeinde Domat/Ems in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten der Rechtsvertretung.

b) Die Petra X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Stadt Chur in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten ihrer Rechtsvertretung, soweit sie uneinbringlich sind.

c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Do- mat/Ems und die Stadt Chur im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe- halten.

d) Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen 6. Mitteilung an:

20 __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: